Neues Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg seit 1. Januar 2026 in Kraft
Zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das modernisierte Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Mit der Reform werden das Gaststättenrecht grundlegend vereinfacht, Verwaltungsaufwand reduziert und die Eigenverantwortung der Betriebe gestärkt. Das neue Gesetz ist ein zentraler Baustein der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und wurde in enger Abstimmung mit kommunalen Spitzenverbänden sowie Wirtschafts- und Berufsverbänden erarbeitet.
Künftig entfällt die bisherige Erlaubnispflicht. Stattdessen reicht ein Anzeigeverfahren, wodurch auch die bislang notwendigen raum- und ortsbezogenen Prüfungen im Gaststättenrecht entfallen. Bau-, Immissions- und lebensmittelrechtliche Anforderungen werden künftig ausschließlich durch die jeweils zuständigen Fachbehörden geprüft.
Klare Fristen für Betriebe
Für stehende Gaststättenbetriebe muss die Anzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn gemeinsam mit der Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO eingereicht werden.
Vereine und vorübergehende Gaststätten
Vereine müssen ein vorübergehendes Gaststättengewerbe nur anzeigen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Vereinsfeste ohne Alkoholausschank bleiben anzeigefrei.
Bei vorübergehenden Gaststättenbetrieben – etwa bei Festen oder Veranstaltungen aus besonderem Anlass – genügt eine Anzeige bei der Stadt Ladenburg, regelmäßig spätestens zwei Wochen vor Beginn. Das Anzeigeverfahren ersetzt in diesen Fällen die bisherige Gestattung.
Bestandsbetriebe
Gaststätten, die bereits vor dem 1. Januar 2026 rechtmäßig betrieben wurden, müssen keine erneute Anzeige vornehmen und keinen neuen Unterrichtungsnachweis vorlegen. Übergangsweise werden Gaststättenunterrichtungen anerkannt, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025 absolviert wurden.
Weitere Informationen
Weiterführende Hinweise sowie ein Informationspapier für Gastgewerbebetreibende finden Sie beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.