Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Vorab informieren:
Der Kirchenaustritt wird durch die eigenhändige Unterzeichnung der Niederschrift der austrittswilligen, volljährigen und geschäftsfähigen Person wirksam. Hierfür ist die persönliche Vorsprache im Standesamt notwendig. Der Betreuer kann den Austritt nicht für die betreute Person erklären. Die betreute Person kann den Austritt selbst erklären, sofern Sie hierfür nach der Beurteilung des Standesbeamten / der Standesbeamtin über ausreichende Geschäftsfähigkeit verfügt.
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres besteht in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit (§ 5 KErzG). Bis zum 14. Lebensjahr erklären die gesetzlichen Vertreter des Kindes den Kirchenaustritt; hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, bedarf die Austrittserklärung der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes.
Das Austrittsrecht steht in gleicher Weise ausländischen Staatsangehörigen zu.
Das Standesamt Ladenburg teilt den Kirchenaustritt der für den Wohnsitz der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft unverzüglich mit, welche den Austritt in Ihrem Register vermerkt.
Ferner teilt das Standesamt Ladenburg den Kirchenaustritt auch der zuständigen Meldebehörde mit; die Konfession wird dementsprechend aus dem Melderegister entfernt.
Die Änderung der Religionszugehörigkeit im Melderegister wird auf elektronischem Wege auch der zuständigen Finanzbehörde übermittelt. Die Finanzbehörde wiederum entfernt das Kirchensteuerabzugsmerkmal der ausgetretenen Person zum 1. Tag des Folgemonats.
Die austrittswillige Person ist auf den Erhebungszweck, die Reichweite Ihrer Auskunftspflicht, insbesondere über die Freiwilligkeit von Angaben sowie auf die Mitteilungspflicht des Standesamts gegenüber anderen Behörden hinzuweisen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass die datenschutzrechtliche Unterrichtung vorgenommen wurde.
Bitte bewahren Sie die ausgehändigte Bescheinigung über den Kirchenaustritt gut auf, da diese im Nachgang nicht mehr ausgestellt werden kann.
Falls Sie wieder in eine Religionsgemeinschaft eintreten möchten, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Religionsgemeinschaft (z.B. Pfarramt).
Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Personalausweis oder Reisepass und ggf. Geburts- oder Eheurkunde. Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Der Kirchenaustritt muss durch die austrittswillige Person, sowie ggf. deren gesetzlicher Vertreter, beim zuständigen Standesamt persönlich erklärt werden – ein einfacher Brief oder Austrittserklärung mit Vollmacht genügt nicht. Einen Termin für die Kirchenaustrittserklärung im Standesamt Ladenburg können Sie über unsere Online-Terminvereinbarung buchen. Alternativ zur persönlichen Vorsprache im Standesamt kann die Person auch eine von einem Notar öffentlich beglaubigte Austrittserklärung im Standesamt einreichen.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben.
40,00 € pro Kirchenaustritt
Die Gebühr kann im Standesamt in bar oder per EC-/Kreditkarte entrichtet werden.
§ 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg (KiStG), § 26 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg, VwV § 30 KiStG Baden-Württemberg, § 14 LDSG, VwV IM2-1023-10/4