Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Ergänzende Informationen zum Online Prozess
Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen.
Das Formular ist barrierefrei.
Alternativ stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Vorab informieren:
Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Die Ausweispflicht wird auch mit dem Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses erfüllt. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden.
Der Personalausweis wird im Scheckkartenformat ausgestellt.
Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt. Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbehörden zugänglich.
Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:
- den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion und
- die Unterschrifts- beziehungsweise Signaturfunktion
Seit dem 15. Juli 2017 ist die eID-Funktion in Personalausweisen grundsätzlich immer eingeschaltet, wenn Sie mindestens 16 Jahre alt sind.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Ausstellung eines Personalausweises vorliegen.
- bisheriges Ausweisdokument
- Geburts-/Abstammungsurkunde oder Heirats-/Eheurkunde
- Bei Beantragung unter 16 Jahren: ausgefüllte Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigen (das Erscheinen von mindestens einer sorgeberechtigten Person ist erforderlich)
- Bei alleinigem Sorgerecht: Sorgerechtsnachweis erforderlich
- Digitales Lichtbild, welches durch einen QR-Code übermittelt werden kann (erhältlich bei dm und zertifizierten Fotodienstleistern) oder im Bürgerbüro bei Beantragung
- Das persönliche Erscheinen des Kindes bzw. des/der Minderjährigen ist PFLICHT, um die Identität zu prüfen
- Für die Antragstellungen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr besteht Fingerabdruckpflicht und ab dem vollendeten 10. Lebensjahr besteht Unterschriftspflicht
Achtung:
- Das persönliche Erscheinen des Kindes bzw. des/der Minderjährigen ist PFLICHT, um die Identität zu prüfen
Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen
- Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde beantragen.
- Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich. - Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einem Fotografen oder dem Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
- Seit dem 2. August 2021 ist die Aufnahme von Fingerabdrücken für Personen ab 6 Jahren verpflichtend. Sie werden auf dem Ausweis-Chip gespeichert. Wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Ausweisdokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
- Bei der Beantragung Ihres Personalausweises - erhalten Sie einen PIN-Brief ausgehändigt. Personen unter 10 Jahren erhalten keinen PIN-Brief. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Den Online-Ausweis können Sie ab 16 Jahren nutzen, sobald Sie Ihre selbstgewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.
- Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
- Den fertig produzierten Personalausweis können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Personalausweis abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Personalausweisbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Personalausweis selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Personalausweisbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
- Sie müssen Ihren alten Personalausweis beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Personalausweis entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
- Seit dem 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 16. Jahre alt sind und den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (zum Beispiel Reisepass) ausweisen und den alten Personalausweis bereits bei der Beantragung des neuen Personalausweises entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.
Hinweis: Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.
Antragstellung:
- rechtzeitig vor der Erfüllung der gesetzlichen Ausweispflicht
- Bei einer Folgebeantragung deutlich vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Personalausweises muss berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt werden. Es empfiehlt sich in solchen Fällen vorab mit der Personalausweisbehörde Kontakt aufzunehmen.
- Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb 6 Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat und die Ausweispflicht nicht durch einen gültigen deutschen Reisepass erfüllt werden kann.
Gültigkeitsdauer:
Die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises ist von Ihrem Alter abhängig:
- unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
- ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist nicht möglich.
Gebühren ab 7. Februar 2026:
- antragstellende Person ab 24 Jahren: 46,00 EUR
- antragstellende Person unter 24 Jahren: 27,60 EUR
- für die Lichtbilderstellung in der Behörde: 6,00 EUR
- für den optionalen Direktversand: 15,00 EUR
- Das Einschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
- erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
- erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
- Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
- nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion
- Ändern der PIN im Bürgeramt (zum Beispiel PIN vergessen)
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion
- Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Hinweise:
- Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 EUR erhoben.
- Den Antrag können Sie auch an einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde ebenfalls einen Zuschlag von 13,00 EUR , bei Auslandsdeutschen von 30,00 EUR erheben.
Personalausweisgesetz (PAuswG):
- § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
- § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen
- § 7 Sachliche Zuständigkeit
- § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- § 9 Ausstellung des Ausweises
- § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
- § 27 Pflichten des Ausweisinhabers
Personalasuweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV)
- Widerspruch
- Klage
- Ihren alten Personalausweis müssen Sie spätestens beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben oder entwerten lassen.
- Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.
- Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis).
- Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen. Einzelheiten dazu finden Sie in den Texten: Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen, Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen.
- Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Personalausweisbehörde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie im Text "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".